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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 39 Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel VII Schlußbestimmungen

Artikel 39 Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt

1. Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung in Genf am offenstehen und sodann beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Es wird vom 28. Juli bis zum beim Europäischen Amt der Vereinten Nationen und später neuerlich am Sitze der Organisation der Vereinten Nationen vom bis zur Unterzeichnung offen sein.

2. Dieses Abkommen wird allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung offenstehen, ebenso jedem Nicht-Mitgliedstaat, der zur bevollmächtigten Konferenz über das Statut der Flüchtlinge und Staatenlosen eingeladen wurde, sowie jedem Staate, der von der Generalversammlung die Einladung zur Unterzeichnung erhält. Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden.

3. Die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten Staaten können dem Abkommen vom an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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