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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 37 Bezugnahme auf frühere Abkommen, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel VI Durchführungs- und Übergangsbestimmungen

Artikel 37 Bezugnahme auf frühere Abkommen

Unbeschadet des Artikels 28, Ziffer 2, dieses Abkommens ersetzt dieses Abkommen in den Beziehungen zwischen den Vertragspartnern die Vereinbarungen vom , , , und , dann die Abkommen vom , , endlich das Protokoll vom und die Vereinbarung vom .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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