Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 36 Mitteilungen über die nationale Gesetzgebung, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel VI Durchführungs- und Übergangsbestimmungen

Artikel 36 Mitteilungen über die nationale Gesetzgebung

Die vertragschließenden Staaten sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung des vorliegenden Abkommens zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen.

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