Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 36 Mitteilungen über die nationale
Gesetzgebung, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955
Kapitel VI Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
Artikel 36 Mitteilungen über die nationale Gesetzgebung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung des vorliegenden Abkommens zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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