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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 34 Naturalisierung, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel V Administrative Maßnahmen

Artikel 34 Naturalisierung

Die vertragschließenden Staaten sollen soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens zu reduzieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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