Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 30 Vermögenstransfer, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel V Administrative Maßnahmen

Artikel 30 Vermögenstransfer

1. Ein vertragschließender Staat wird im Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Flüchtling den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen.

2. Ein vertragschließender Staat wird das Gesuch eines Flüchtlings um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung ziehen.

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