Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 3 Nicht-Diskriminierung, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Nicht-Diskriminierung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf die Flüchtlinge anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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