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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 28 Reisedokumente, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel V Administrative Maßnahmen

Artikel 28 Reisedokumente

1. Die vertragschließenden Staaten werden an Flüchtlinge, die sich erhaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, Reisedokumente ausstellen, um ihnen Reisen außerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen, vorausgesetzt, daß keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegensprechen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen sind auf solche Dokumente anzuwenden. Die vertragschließenden Staaten können ein solches Reisedokument jedem anderen Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet befindet, ausstellen; sie sollen wohlwollend jene Flüchtlinge in ihrem Gebiet berücksichtigen, denen es nicht möglich ist, ein Reisedokument vom Lande ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu erhalten.

2. Reisedokumente, die auf Grund früherer internationaler Abkommen von dessen Parteien Flüchtlingen ausgestellt wurden, sollen anerkannt und von den vertragschließenden Staaten genau so behandelt werden, wie wenn sie gemäß dem vorliegenden Artikel ausgestellt worden wären.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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