Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 22 Öffentlicher Unterricht, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel IV Lebensführung

Artikel 22 Öffentlicher Unterricht

1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, die eigene Staatsangehörige bezüglich der Pflichtschulen erhalten.

2. Die vertragschließenden Staaten werden Flüchtlingen eine ebenso günstige und jedenfalls keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen, wie sie Ausländer im allgemeinen unter den gleichen Umständen hinsichtlich aller anderen Schulen als der Pflichtschulen genießen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlaß und die Erteilung von Stipendien betrifft.

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