Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, daß er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.

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