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Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 15 Vereinsrecht, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel II Rechtsstellung

Artikel 15 Vereinsrecht

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die vorteilhafteste Behandlung bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften gewähren, die unter den gleichen Umständen den Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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