Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 12 Personenrechtliche Stellung, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel II Rechtsstellung

Artikel 12 Personenrechtliche Stellung

1. Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings wird vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt.

2. Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sollen von den vertragschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, daß die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, daß es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht Flüchtling wäre.

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