Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 11 Geflüchtete Seeleute, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11 Geflüchtete Seeleute

Bei Flüchtlingen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Flüchtlinge zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Seßhaftmachung in einem anderen Lande zu erleichtern.

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