Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Artikel 10 Ununterbrochene Aufenthaltsdauer, BGBl. Nr. 55/1955, gültig ab 30.01.1955

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10 Ununterbrochene Aufenthaltsdauer

1. Wo ein Flüchtling zwangsweise während des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines vertragschließenden Staates gebracht wurde und dort wohnhaft ist, wird der Zeitraum eines solchen erzwungenen Aufenthaltes als gesetzmäßiger Wohnort innerhalb dieses Gebietes angesehen werden.

2. Wo ein Flüchtling zwangsweise während des zweiten Weltkrieges vom Gebiet eines vertragschließenden Staates verschleppt wurde, aber noch vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens dorthin zurückkehrte, soll der Zeitraum vor und nach einer solchen zwangsweisen Verschleppung als nicht unterbrochener Zeitraum für alle Zwecke, wo ein ununterbrochener Aufenthalt notwendig ist, angesehen werden.

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