FK-V § 2. Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen, BGBl. II Nr. 13/2007, gültig ab 01.02.2007

§ 2. Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:

1. Durchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren:

a) Führen von Kranen (§ 2 Abs. 7 der ArbeitsmittelverordnungAM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000),

b) Führen von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO),

c) Sprengarbeiten (§ 2 Abs. 1 der SprengarbeitenverordnungSprengV, BGBl. II Nr. 358/2004),

d) Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am ArbeitsplatzVGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997), ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,

e) Taucharbeiten (einschließlich der Tätigkeit als Signalperson) im Sinn der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973;

2. Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV).

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