FK-V § 16. Übergangs- und Schlussbestimmungen, BGBl. II Nr. 26/2014, gültig ab 19.02.2014

§ 16. Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Zeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, ausgestellt wurden, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.

(2) Ausbildungseinrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975 oder gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, verfügen, müssen bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Anforderungen der § 9f erfüllen.

(3) Arbeitnehmer/innen, die vor dem mindestens zwei Jahre nachweislich mit der Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Die am weniger als zwei Jahre, mindestens aber sechs Monate mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.

(4) Bescheide gemäß § 113 Abs. 3 ASchG bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verwaltungsverfahren zur Anerkennung gemäß § 113 Abs. 3 ASchG sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.

(6) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von § 2 keine Ausnahme zulassen darf.

(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsnormen verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(8) Gemäß § 113 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ASchG zur Gänze in Kraft treten.

(9) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1. die gemäß § 113 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001.

2. die gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001.

3. die gemäß § 119 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 31 Abs. 6 bis 8 und § 32 Abs. 2 sowie Anhang 5 hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2004.

(10) § 2,§ 8 Abs. 1 Z 3 und § 9 Abs. 2 Z 2 treten jeweils hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit in Kraft. Für die Zulassung zum Ausbildungsgebiet „Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser“ (§ 6 Z 3 lit. c) sind bis dahin ausreichende Tauchkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen.

(11) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(12) § 12 Abs. 7, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 treten mit in Kraft.

(13) Die § 13 Abs. 1 bis 4 und § 14 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(14) § 1, § 10 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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