§ 13. Melde- und Auskunftspflichten
(1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zu melden:
1. jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
2. jede Änderung der Ausbildungsleitung,
3. jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3.
(2) Den in Abs. 1 genannten zuständigen Bundesministerien ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sind berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3) Den in Abs. 1 genannten Bundesministerien sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
1. Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
2. Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,
4. soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.
(4) Auf Verlangen der in Abs. 1 genannten Bundesministerien sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.
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