Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 4., BGBl. II Nr. 534/2021, gültig von 11.12.2021 bis 30.06.2029
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des außer Kraft.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76786