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Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 4., BGBl. II Nr. 5/2021, gültig von 08.01.2021 bis 26.03.2021

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des außer Kraft.

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