Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 3., BGBl. II Nr. 5/2021, gültig von 08.01.2021 bis 26.03.2021
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 5/2021 tritt mit in Kraft.
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