Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 3., BGBl. II Nr. 359/2020, gültig von 14.08.2020 bis 07.01.2021
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit in Kraft.
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