Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 3., BGBl. II Nr. 158/2020, gültig von 15.03.2020 bis 13.08.2020
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
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