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Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 1., BGBl. II Nr. 129/2021, gültig von 01.04.2021 bis 21.11.2021

§ 1.

Bis zum Ablauf des ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BundesabgabenordnungBAO, BGBl Nr. 194/1961;

2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

3. Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO.

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