§ 9. Aufrechnung infolge Beendigung
(1) Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn
1. über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert und
2. die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
(2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76785