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FinSG § 4. Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart, BGBl. I Nr. 117/2003, gültig von 01.12.2003 bis 29.06.2011

§ 4. Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart

(1) Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht.

(2) An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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