FinSG § 2., BGBl. I Nr. 90/2010, gültig von 30.06.2011 bis 01.08.2011

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:

1. Körperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig sind oder daran mitwirken oder die berechtigt sind, Konten für Kunden zu führen, mit Ausnahme von Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind und nicht in den Z 2 bis 5 genannt werden;

2. übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), ABl. Nr. L 177 vom , S 1, der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;

3. beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere

a) Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich der in Art. 2 dieser Richtlinie bezeichneten Institute,

b) Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 145 vom , S 66,

c) Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2006/48/EG,

d) Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/49/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom , S 1, und im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom , S 1,

e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ABl. Nr. L 375 vom , S 3,

f) Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Art. 1a Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG;

4. zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen im Sinne des Art. 2 lit. c, d und e der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom , S 45, und mit diesen vergleichbare, von der genannten Richtlinie nicht erfasste Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften einer Aufsicht unterliegen und für Terminkontrakt-, Options- und Derivatemärkte fungieren;

5. juristische Personen, die als Treuhänder oder Vertreter für eine oder mehrere Personen tätig sind, insbesondere für Anleihegläubiger, Inhaber sonstiger verbriefter Forderungen oder für einen Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Z 1 bis 4.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verträge über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten anzuwenden, an denen auf der einen Seite eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft und auf der anderen Seite ein Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Abs. 1 beteiligt sind.

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