§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:
1. Körperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig sind oder daran mitwirken oder die berechtigt sind, Konten für Kunden zu führen, mit Ausnahme von Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind und nicht in den Z 2 bis 5 genannt werden;
2. übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Art. 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom S. 1, der internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;
3. beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere
a) Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute;
b) Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 145 vom , S 66,
c) Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
d) Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom S. 1,
e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L Nr. 302 vom , S. 32);
f) Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;
4. zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen im Sinne des Art. 2 lit. c, d und e der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom , S 45, und mit diesen vergleichbare, von der genannten Richtlinie nicht erfasste Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften einer Aufsicht unterliegen und für Terminkontrakt-, Options- und Derivatemärkte fungieren;
5. juristische Personen, die als Treuhänder oder Vertreter für eine oder mehrere Personen tätig sind, insbesondere für Anleihegläubiger, Inhaber sonstiger verbriefter Forderungen oder für einen Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Z 1 bis 4.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verträge über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten anzuwenden, an denen auf der einen Seite eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft und auf der anderen Seite ein Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Abs. 1 beteiligt sind.
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