§ 14.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom , S 43, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen, ABl. Nr. L 146 vom , S 37, umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am geltende Fassung dieser Richtlinien.
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