§ 14.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom , S 43, umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am geltende Fassung dieser Richtlinien.
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