FGV § 86. Arbeiten bei Gewitter, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003
7. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge
§ 86. Arbeiten bei Gewitter
Bei Gewitter müssen die Abfüllung und die Umfüllung von Flüssiggas im Freien unterbrochen werden.
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