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FGV § 86. Arbeiten bei Gewitter, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

7. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge

§ 86. Arbeiten bei Gewitter

Bei Gewitter müssen die Abfüllung und die Umfüllung von Flüssiggas im Freien unterbrochen werden.

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