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FGV § 85. Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

7. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge

§ 85. Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen

Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein. Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein.

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