FGV § 8. Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

2. Hauptstück Begriffsbestimmungen

§ 8. Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter

1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),

2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-76784