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FGV § 78. Verbot des Überfahrens und Überbauens, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

3. Hauptstück Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 78. Verbot des Überfahrens und Überbauens

Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.

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