FGV § 77. Bedienungsgänge, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003
6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
3. Hauptstück Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 77. Bedienungsgänge
Technisch erforderliche Bedienungsgänge vor der Stirnwand von erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern sind zulässig; liegen sie tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche des angrenzenden Geländes, so müssen die Bedienungsgänge mechanisch lüftbar sein.
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