zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
FGV § 76. Erddeckung, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

3. Hauptstück Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 76. Erddeckung

(1) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen - mit Ausnahme des Domschachtdeckels - allseits insgesamt von mindestens 0,5 m Sand oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen zunächst von einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem Feinsand oder steinfreier Erde mit höchstens 3 mm Rundkörnung allseits umgeben sein; die weitere allseitige Bedeckung der Behälter bis zu der Mindestschichtdicke von insgesamt 0,5 m darf mit anderem Sand oder anderer Erde erfolgen. Eine diesbezügliche Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Einbettung für den Betriebsanlageninhaber vorgenommen hat, muss in der Betriebsanlage im Original aufbewahrt werden.

(2) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter, die sich oberhalb des angrenzenden Geländes befinden, müssen eine genügend standfeste Bedeckung aufweisen.

(3) Bei liegenden zylindrischen erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern darf der Boden einer Stirnwand zu Bedienungszwecken von der Erddeckung frei bleiben; diese freie Stelle muss gegen Hitze durch Brandeinwirkung geschützt sein, wenn auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters im Brandfall zu befürchten ist.

(4) Im Grundwasser bzw. im Grundwasserschwankungsbereich verlegte Flüssiggasbehälter müssen gegen Auftrieb gesichert sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-76784