FGV § 75. Zulässiger Füllungsgrad, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003
6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
3. Hauptstück Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 75. Zulässiger Füllungsgrad
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden.
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