FGV § 72. Abblaseleitungen, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

2. Hauptstück Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

2. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen

§ 72. Abblaseleitungen

Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.

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