6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
2. Hauptstück Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter
2. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen
§ 71. Explosionsschutzzone
Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den § 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-76784