FGV § 71. Explosionsschutzzone, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

2. Hauptstück Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

2. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen

§ 71. Explosionsschutzzone

Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den § 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.

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