6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
2. Hauptstück Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter
2. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen
§ 70. Lüftung
(1) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).
(2) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
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