FGV § 68. Sonnenschutz, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003
6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
2. Hauptstück Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter im Freien
§ 68. Sonnenschutz
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen.
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