FGV § 68. Sonnenschutz, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

2. Hauptstück Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

1. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter im Freien

§ 68. Sonnenschutz

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-76784