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FGV § 68. Sonnenschutz, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

2. Hauptstück Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

1. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter im Freien

§ 68. Sonnenschutz

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen.

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