FGV § 6. Rohrleitungen, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

2. Hauptstück Begriffsbestimmungen

§ 6. Rohrleitungen

Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.

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