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FGV § 55. Fluchtwege, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

5. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

2. Hauptstück Lagerung von Versandbehältern in Räumen

§ 55. Fluchtwege

Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.

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