5. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter
2. Hauptstück Lagerung von Versandbehältern in Räumen
§ 53. Explosionsschutzzone
Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den § 9 und 58 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-76784