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FGV § 53. Explosionsschutzzone, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

5. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

2. Hauptstück Lagerung von Versandbehältern in Räumen

§ 53. Explosionsschutzzone

Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den § 9 und 58 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.

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