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FGV § 52. Lüftung, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

5. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

2. Hauptstück Lagerung von Versandbehältern in Räumen

§ 52. Lüftung

Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).

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