FGV § 51. Lagerräume, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

5. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

2. Hauptstück Lagerung von Versandbehältern in Räumen

§ 51. Lagerräume

Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

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