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FGV § 5. Lagerung von Flüssiggas, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

2. Hauptstück Begriffsbestimmungen

§ 5. Lagerung von Flüssiggas

Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht.

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