4. Teil Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 45. Behebung von Mängeln
Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß der § 40 bis 42 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten dafür die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
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