4. Teil Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 41. Wiederkehrende Prüfungen
Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:
1. Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;
2. Rohrleitungen, die nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen nicht wiederkehrend durch eine Kesselprüfstelle geprüft werden, in Abständen von höchstens sechs Jahren auf Dichtheit wie folgt:
2.1. Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar bis zu den Absperrventilen der Gasverbrauchseinrichtungen über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit einem Prüfdruck von 120 mbar,
2.2. Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit dem 1,5fachen des höchsten betriebsmäßig auftretenden Drucks, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar über diesem Druck;
während der Prüfung auf Dichtheit muss auf etwaigen Druckabfall in den Rohrleitungen geachtet werden;
Armaturen, Anschlussstellen an Armaturen und alle zugänglichen Rohrverbindungen müssen durch schaumbildende Mittel auf Dichtheit geprüft werden;
3. an Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen anlässlich jeden Behältertausches an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende Mittel; das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist unzulässig;
4. in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
4.1. Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,
4.2. kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Z 1 erforderlich sind;
5. Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit;
6. in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
6.1. elektrische Anlagen, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
6.2. Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen,
6.3. Füllschläuche (§ 81 Abs. 3) nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen,
7. Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit.
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