FGV § 39. Veranlassen von Prüfungen, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003
4. Teil Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 39. Veranlassen von Prüfungen
Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu veranlassen.
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