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FGV § 34. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

3. Teil Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

2. Hauptstück Rohrleitungen

§ 34. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar

(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:


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Nenndruck PN (bar)
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen
PN 4
sonstige Einbauten
PN 4
Schläuche
PN 30 (Berstdruck)

(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.

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