3. Teil Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
2. Hauptstück Rohrleitungen
§ 34. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:
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Nenndruck PN (bar) | |
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen | PN 4 |
sonstige Einbauten | PN 4 |
Schläuche | PN 30 (Berstdruck) |
(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.
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