FGV § 33. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

3. Teil Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

2. Hauptstück Rohrleitungen

§ 33. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

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